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§ 3 UStAuflV (Brandenburg) — Beendigung der Bestellung zum Standesbeamten der Urkundenstelle

Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Tage der Auflösung der Urkundenstelle erlischt die Bestellung zum Standesbeamten der aufgelösten Urkundenstelle.