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# § 2 UStAuflV (Brandenburg) — Übergabe der Personenstandsbücher und standesamtlichen Unterlagen

Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei den Urkundenstellen geführten Personenstandsbücher und standesamtlichen Unterlagen einschließlich der Sammelakten sind an den Standesbeamten des Standesamtes, in dem der Personenstandsfall beurkundet wurde, abzugeben; besteht das Standesamt nicht mehr, an dessen Rechtsnachfolger. Die Testamentskarteien werden ohne vorherige Umstellung der Numerierung aufgeteilt und übergeben. Vorhandene Zweitbücher sind den Landräten als unteren Fachaufsichtsbehörden zur dauernden Aufbewahrung zu übergeben.

(2) Die Urkundenstellen fertigen über die abgegebenen Unterlagen Übergabeprotokolle in dreifacher Ausfertigung. Je eine Ausfertigung erhält das die Unterlagen übernehmende Standesamt, die zuständige untere Fachaufsichtsbehörde sowie das Ministerium des Innern als oberste Fachaufsichtsbehörde.

(3) Mit dem Tag der Übernahme aller in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Unterlagen sind die Standesbeamten für alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben innerhalb ihres Standesamtsbezirks zuständig.

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Zitiervorschlag: § 2 UStAuflV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UStAuflV/2

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