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# § 3 UStAV 2023 (Brandenburg) — Berechnung, Anweisung und Auszahlung

Umsatzsteueraufteilverordnung 2023  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 ist vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu berechnen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind an die Gemeinden für die jeweiligen Haushaltsjahre vierteljährliche Abschlagszahlungen zu folgenden Terminen anzuweisen:

für das 1. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 16. April,

für das 2. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 16. Juli,

für das 3. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 16. Oktober,

für das 4. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 1. Dezember des laufenden Jahres,

für die Schlussrechnung jeweils bis zum Ablauf des 4. Februar des Folgejahres.

Den Abschlagszahlungen ist jeweils das vierteljährliche Aufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 UStAV 2023 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UStAV%202023/3

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