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§ 4 UStützV (Bayern) — Prioritätenliste, Begriffsbestimmungen

Unterstützungsfonds-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prioritätenliste gemäß Art. 13a Abs. 4 Satz 6 BayBodSchG beschreibt und begründet insbesondere die fachliche Rangfolge der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel. In die Prioritätenliste können auch Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, mit deren Durchführung bereits vor Antragstellung nach § 3 Abs. 1 aus Gründen der Gefahrenabwehr begonnen wurde und die noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen im Sinn des Art. 13a Abs. 4 BayBodSchG sind

1. historische Erkundungen, orientierende Untersuchungen und Detailuntersuchungen im Sinn von § 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, Sanierungsuntersuchungen im Sinn von § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG),

2. Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinn von § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie

3. erforderliche Vorkehrungen im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen,

die nach abfall- oder bodenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Gemeinde durchzuführen sind.