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§ 26 USG 2020 — Leistungsberechnung

Unterhaltssicherungsgesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bemisst sich der Anspruch auf Leistungen nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.