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§ 8 USG 2015 — Zusammentreffen mehrerer Leistungen

Unterhaltssicherungsgesetz

Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.