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§ 5 USG 2015 — Leistungen an Reservistendienst Leistende

Unterhaltssicherungsgesetz

Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt.