Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt.
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Reservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt.