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§ 29 USG 2015 — Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

Unterhaltssicherungsgesetz

Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.