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# § 21 USG 2015 — Überbrückungszuschuss

Unterhaltssicherungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen freiwilligen Wehrdienst von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Angehörigen leben. Die Höhe des Überbrückungszuschusses entspricht

- 1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und

- 2. für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Nummer 1.

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Zitiervorschlag: § 21 USG 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/21

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