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# § 18 USG 2015 — Leistung für die Erstausstattung bei Geburt

Unterhaltssicherungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für jedes Kind, das während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes geboren oder zum Zwecke einer Adoption erstmals in den Haushalt aufgenommen wird, erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende Leistungen für eine Erstausstattung in Höhe von 450 Euro.

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Zitiervorschlag: § 18 USG 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/18

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