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# § 15 USG 2015 — Sonstige Leistungen

Unterhaltssicherungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen erstattet:

- 1. die Beiträge für das Ruhen ihrer privaten Krankenversicherung und Zusatzkrankenversicherung,

- 2. die Beiträge für ihre private Pflegeversicherung und Zusatzpflegeversicherung,

- 3. die Beiträge für ihre Versicherungen gegen Vermögensnachteile, soweit diese Versicherungen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind und nicht mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen sowie

- 4. die notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Angehörigen, soweit die freiwilligen Wehrdienst Leistenden gesetzlich zur Bestattung verpflichtet sind, die Aufwendungen nicht durch den Nachlass gedeckt und Dritte nicht zur Erstattung verpflichtet sind.

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Zitiervorschlag: § 15 USG 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/15

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