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# § 10 URV — Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers

Unternehmensregisterverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. Die Daten sind unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem von der registerführenden Stelle bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 10 URV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/URV/10

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