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# § 1 URV — Allgemeines

Unternehmensregisterverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Unternehmensregister werden die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung übermittelten Daten, mit Ausnahme der der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen, im Internet unmittelbar zugänglich gemacht. Die Daten werden wie folgt gespeichert:

- 1. strukturiert in Form der Extensible Markup Language (XML),

- 2. in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format oder

- 3. bei Datenübermittlungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in dem vorgeschriebenen Datenübermittlungsformat.

Eine Speicherung in einem reinen Binärformat ist nur zulässig, soweit eine Umwandlung in Text nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Das Unternehmensregister muss erkennen lassen, in welcher Sprache die Daten im Sinn des Satzes 1 im Unternehmensregister gespeichert sind.

(2) Das Unternehmensregister vermittelt über die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, den Registerbekanntmachungen, den zu den Registern eingereichten Dokumenten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs. Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu machen.

(3) Das Unternehmensregister ist zumindest über die Adresse www.unternehmensregister.de erreichbar. Zugangsstörungen, insbesondere aufgrund von Wartungs- oder Verbesserungsarbeiten, sind soweit möglich rechtzeitig anzukündigen.

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Zitiervorschlag: § 1 URV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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