# § 13 URüV — Wirksamkeit abgeschlossener Verträge

Unternehmensrückgabeverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Vertrag über die Rückgabe eines Unternehmens nach den §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) ist durchzuführen, wenn die behördliche Entscheidung vor dem 29. September 1990 getroffen und die Umwandlungserklärung vor dem 1. Juli 1991 notariell beurkundet worden und die Eintragung erfolgt ist oder diese bis spätestens 30. Juni 1991 vom Berechtigten beantragt worden ist.

(2) Das Registergericht nimmt die für den Vollzug von nach Absatz 1 durchzuführenden Verträgen erforderlichen Eintragungen auf Antrag vor. Der Anspruch des Berechtigten auf Überprüfung nach § 6 Abs. 8 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 13 URüV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UR%C3%BCV/13
