nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 UNSOrgVorRV 3

Dritte Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 mit seiner Anlage XVII. Die Anlage XVII wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

---

Zitiervorschlag: § 1 UNSOrgVorRV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UNSOrgVorRV%203/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
