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# § 1 UNSOrgVorRV 2

Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:

- Weltorganisation für geistiges Eigentum(WIPO - Anlage XV -)Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung(IFAD - Anlage XVI -)

gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden.

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Zitiervorschlag: § 1 UNSOrgVorRV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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