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Art 2 UNOImmÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Abschnitt 19 des Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten auch für den Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland, dessen Ständigen Vertreter sowie für deren Ehegatten und minderjährige Kinder.