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# Art 1 UNFreiwProgrAbkG

Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem in New York am 10. November 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen, dem Notenwechsel vom selben Tag und der einseitigen deutschen Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens wird zugestimmt. Das Abkommen, der Notenwechsel und die Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: Art 1 UNFreiwProgrAbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UNFreiwProgrAbkG/1

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