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# § 4d UKlaG — Verordnungsermächtigung

Unterlassungsklagengesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2020 bis 14.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

- 1. zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten und

- 2. zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1.

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Zitiervorschlag: § 4d UKlaG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4d?asof=2020-12-02

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