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# § 13a UKlaG — Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Unterlassungsklagengesetz  
Historische Fassung: Stand 14.10.2023 bis 14.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.

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Zitiervorschlag: § 13a UKlaG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/13a?asof=2023-10-14

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