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# § 15 UKVO (Nordrhein-Westfalen) — Personal der Universität mit Aufgaben im Universitätsklinikum

Universitätsklinikum-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das wissenschaftliche Personal der Universität ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens zu erfüllen. Die Vertragsverhältnisse der Professorinnen oder Professoren, denen die Leitung einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung übertragen wird, über ihre Aufgaben in Forschung und Lehre und im Bereich des Universitätsklinikums sollen in einem Vertrag zwischen der Professorin oder dem Professor, der Universität und dem Universitätsklinikum geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 15 UKVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/15

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