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# § 13 UKVO (Nordrhein-Westfalen) — Beschäftigte

Universitätsklinikum-Verordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands, die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor für die Beschäftigten des Universitätsklinikums die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.

(2) Die beim Universitätsklinikum in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Hochschul- oder Landesdienst so angerechnet, wie wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land, bei einer anderen nordrhein-westfälischen Universität oder einem anderen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten nordrhein-westfälischen Universitätsklinikum in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst des Universitätsklinikums so angerechnet, wie wenn sie beim Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären.

(3) Beschäftigte des Universitätsklinikums dürfen Einrichtungen und Angebote der Universität und des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie bei der Universität Beschäftigte. Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angeboten des Universitätsklinikums durch bei der Universität Beschäftigte gilt Satz 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 UKVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/13

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