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# § 7 UKG (Sachsen) — Gemeinsame Konferenz, Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät sowie der Universität

Universitätsklinika-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Universität, Universitätsklinikum und Medizinische Fakultät arbeiten eng zusammen und beteiligen sich gegenseitig an wesentlichen Entscheidungen.

Sie haben die Aufgabe, die Pläne zur weiteren Entwicklung sowohl des Universitätsklinikums als auch der Medizinischen Fakultät und Universität miteinander abzustimmen. Entscheidungen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, insbesondere die Strukturpläne des Universitätsklinikums, bedürfen der Zustimmung des Dekanats der Medizinischen Fakultät. Kommt eine Einigung zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum nicht zustande, entscheidet die Gemeinsame Konferenz. Ihr gehören der Dekan, der Prodekan oder die Prodekane sowie der Vorstand des Universitätsklinikums an, wobei Dekanat und Vorstand je eine Stimme haben. Der Kanzler der Universität hat das Recht zur Teilnahme. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Vorschlag der Findungskommission im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und im Benehmen mit dem Rektorat eine sachkundige Persönlichkeit zum Vorsitzenden.

In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anrufen, der endgültig entscheidet. Näheres regelt die Satzung. Bei Fragen von wirtschaftlicher Bedeutung beteiligt der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst den Staatsminister der Finanzen.

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Zitiervorschlag: § 7 UKG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/7

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