nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 UKG (Sachsen) — Findungskommission

Universitätsklinika-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Findungskommission hat die Aufgabe, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Vorschläge für den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorsitzenden der Gemeinsamen Konferenz sowie dem Aufsichtsrat Vorschläge für den Vorstand des Universitätsklinikums zu unterbreiten. Sie wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsminister der Finanzen und dem Staatsminister für Soziales berufen. Der Findungskommission gehören vier Personen an.

---

Zitiervorschlag: § 6 UKG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
