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# § 13 UKG (Sachsen) — Übergangsvorschriften

Universitätsklinika-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organe nach §§ 9 und 10 sind unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 1999 zu bilden.

(2) Der Vertreter des Personals im Aufsichtsrat gem. § 9 Abs. 3 Nr. 4 wird erstmals im Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählt. Bis dahin wird er vom Personalrat benannt.

(3) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte und Pflichten nach § 1 Abs. 2 erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.

(4) Der zuletzt in den jeweiligen Universitätsklinika der Universitäten Leipzig und Dresden gewählte Personalrat bleibt über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt. Bis dahin nimmt er die Geschäfte des Personalrats der Medizinischen Fakultät und des neu gebildeten Universitätsklinikums wahr. Bis zum Ablauf dieser Amtszeit gilt die Medizinische Fakultät als selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG . Für diese Amtszeit findet § 32 SächsPersVG auf das neu gebildete Universitätsklinikum keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 13 UKG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/13

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