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# § 12 UKG (Sachsen) — Satzung

Universitätsklinika-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichende Satzung geregelt. In der Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über

1. die Vertretung des Universitätsklinikums,

2. die Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung sowie Bestellung des Aufsichtsrats und des Vorstandes des Universitätsklinikums,

3. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen.

Die Gliederung des Universitätsklinikums ergibt sich aus der Anlage zur Satzung.

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Zitiervorschlag: § 12 UKG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UKG/12

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