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# Anlage UIGGebV — (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Umweltinformationsgebührenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3709)

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A. Gebühren
Nr.	Gebührentatbestand	Gebührenbetrag in Euro
1.	Auskünfte	
1.1	- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten	gebührenfrei
1.2	- Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten	bis 250
1.3	- Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen	bis 500
Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben.	
2.	Herausgabe	
2.1	- Herausgabe von Duplikaten	bis 125
2.2	- Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen	bis 500
	Auslagen werden zusätzlich erhoben.	
3.	Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten	gebührenfrei
4.	Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes	gebührenfrei
5.	Unterrichtung der Öffentlichkeit nach nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes	gebührenfrei
B. Auslagen
Nr.	Auslagentatbestand	Auslagenbetrag in Euro
1.	Herstellung von Duplikaten	
1.1	- je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen	0,10
1.2	- je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen	0,15
1.3	- Reproduktion von verfilmten Aktenje Seite	0,25
2.	Herstellung von Kopien auf sonstigenDatenträgern oder Filmkopien	in vollerHöhe
3.	Aufwand für besondere Verpackung undbesondere Beförderung	in vollerHöhe
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Zitiervorschlag: Anlage UIGGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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