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# § 7 UGebO (Bayern) — Abstandnahme von Gebührenerhebungen

Umweltgebührenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Erhebung von Gebühren kann abgesehen werden, soweit

1. an der Durchführung der Leistungen ein besonderes wissenschaftliches oder öffentliches Interesse besteht oder

2. Ergebnisse wissenschaftlicher oder wasserwirtschaftlicher Untersuchungen, die die Behörde aus eigener Initiative durchgeführt hat, interessierten Personen oder Stellen bekanntgegeben werden.

(2) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen, ausgenommen es besteht ein dienstliches oder öffentliches Interesse, Personen oder Stellen über bestimmte Ergebnisse zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 7 UGebO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/7

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