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# § 6 UGebO (Bayern) — Befreiungen

Umweltgebührenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebühren und Auslagen werden unbeschadet anderer Vorschriften nicht erhoben für eine Inanspruchnahme der Wasserwirtschaftsämter durch die Bezirke, soweit es sich um Gewässerausbau-, Gewässerunterhaltungs- oder Gewässerpflegemaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung handelt.

(2) Die Behörden des Freistaates Bayern sind von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. Landratsämter bei der Wahrnehmung von Staatsaufgaben sind nur insoweit von der Zahlung befreit, als sie nicht berechtigt sind, die Gebühren und Auslagen einem Dritten aufzuerlegen oder sie von einem Dritten nicht einziehen können. Nicht befreit sind die Behörden des Freistaates Bayern von der Zahlung der Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 StrlSchV.

(3) Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art sind gebührenfrei.

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Zitiervorschlag: § 6 UGebO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/6

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