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# § 1 UGebO (Bayern) — Geltungsbereich

Umweltgebührenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, der Regierungen und Landratsämter auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Wasserwirtschaftsämter (Behörden), insbesondere für Beratungen, Begutachtungen, Stellungnahmen, Untersuchungen und Ingenieurleistungen, werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erheben für ihre Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Sie gelten als Behörden im Sinn dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Lehrveranstaltungen.

(3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für die wiederkehrende Abgabe digitaler Daten (Abonnement) und für die Abgabe von Daten, die über die sich ändernden Veröffentlichungs- oder Produktverzeichnisse der einzelnen Behörden vertrieben werden. In diesen Fällen werden, soweit der Haushaltsplan keine Ausnahmen zulässt, privatrechtliche Entgelte (individuelle Abgabepreise) nach den Bestimmungen des Art. 63 BayHO erhoben, die sich an den Gebühren dieser Verordnung orientieren können.

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Zitiervorschlag: § 1 UGebO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/1

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