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§ 4 UGG-GebO (Bayern) — Gebühren

Gebührenverordnung UGG

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den anliegenden Gebührenverzeichnissen (Anlagen 1 und 2). Bei Rahmengebühren sind bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall der durch die Inanspruchnahme verursachte Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für die Benutzer zu berücksichtigen. Erfordern Inanspruchnahmen einen das übliche Maß übersteigenden Arbeits- oder Kostenaufwand, so ist zu der Gebühr nach Satz 1 ein Zuschlag von bis zu 100 v.H. zu erheben.

(2) Für die Inanspruchnahmen, die in den anliegenden Gebührenverzeichnissen nicht enthalten sind, werden die in diesen Verzeichnissen für vergleichbare Inanspruchnahmen bestimmten Gebühren erhoben; Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Für Inanspruchnahmen, die nicht nach Abs. 2 mit anderen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten Inanspruchnahmen vergleichbar sind, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem für die Leistung anfallenden Personal- und Sachaufwand sowie der Bedeutung der Leistung für die Benutzer. Für die Berechnung des Personalaufwands sind die folgenden Stundensätze zu Grunde zu legen; die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. Der Personalaufwand beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:

1.

vierte Qualifikationsebene

87 €

2.

dritte Qualifikationsebene

66 €

3.

zweite Qualifikationsebene

48 €

4.

erste Qualifikationsebene

40 €.