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# § 8 UErgGDV 2

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster AE (Anlage 2) vorzunehmen.

(2) Meldet die Vermittlungsstelle Ansprüche aus Schuldverschreibungen unter Abgabe einer Bestätigung nach § 3 Abs. 2 bis 5 und 7 an, so kann die Anmeldung nach dem Muster AS (Anlage 3) vorgenommen werden.

(3) Gibt die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach § 3 ab, und ist das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren nach § 19 Abs. 3 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ohne Namensangabe angemeldet worden, so genügt es, wenn in dem vorgeschriebenen Muster statt des Namens und der Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuches angegeben werden. Die Berliner Bankaufsichtsbehörde kann die Angabe von Name und Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) verlangen.

(4) Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung bei dem Schuldnerinstitut einzureichen.

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Zitiervorschlag: § 8 UErgGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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