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# § 4 UErgGDV 2

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie

- 1. für die Schuldverschreibung die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,

- 2. die Schuldverschreibung bei Vornahme der Anmeldung in Erstverwahrung hat,

- 3. eine dem § 3 Abs. 2 bis 6 entsprechende Bestätigung abgeben kann,

  - a) bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung bis zum 1. Oktober 1949 für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 Gläubiger war,

  - b) bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung nach dem 1. Oktober 1949 für denjenigen, für den die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,

- und ferner bestätigen kann, daß sie mit dieser Person nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.

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Zitiervorschlag: § 4 UErgGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UErgGDV%202/4

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