nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 UErgGDV 2

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 ausgegebenen Schuldverschreibungen der in der Anlage 1 aufgeführten Berliner Altbanken, für welche geltend gemacht wird, daß das Schuldnerinstitut aus ihnen in Anspruch genommen werden kann, sind vom Berechtigten durch Vermittlung eines Kreditinstitutes (Vermittlungsstelle) bei dem Schuldnerinstitut anzumelden.

(2) Einer Anmeldung nach dieser Verordnung bedarf es nicht für Ansprüche

- 1. aus Schuldverschreibungen, die nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden sind, sofern die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung nicht abgelehnt worden ist,

- 2. aus Auslandsbonds im Sinne des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553).

---

Zitiervorschlag: § 1 UErgGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UErgGDV%202/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
