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# § 6 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Steht das Uraltguthaben einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft zu, so gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.

(2) Steht das Uraltguthaben einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, begründet hat oder begründet.

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Zitiervorschlag: § 6 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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