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# § 55 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Uraltguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen. Sie kann dabei auch die Verwendung von Formblättern vorschreiben.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen von Berliner Altbanken zur Feststellung der zu befriedigenden Verbindlichkeiten zu erlassen.

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Zitiervorschlag: § 55 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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