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# § 54 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens im Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß auch die Gläubiger befriedigt werden können, von denen die Berliner Altbanken gegenwärtig noch nicht in Anspruch genommen werden können. Soweit die Überdeckung abzüglich eines gemäß § 45 Abs. 3 berechneten Betrages und die dann wieder verfügbaren Vermögenswerte der Altbanken zur Deckung dieser Verbindlichkeiten nicht ausreichen, haben die Altbanken Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung oder einer anderen Deckung gegen den Bund. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gesetzlich, vertraglich oder satzungsmäßig eine Deckung unterhalten werden muß, wird sie durch den Anspruch nach Absatz 1 ersetzt.

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Zitiervorschlag: § 54 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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