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# § 51 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Altbank, der nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Buchstabe b oder c eine Ausgleichsforderung gewährt worden ist, die zusammen mit der Überdeckung mehr als 15 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals ausmacht, ist verpflichtet, den überschießenden Betrag spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses für das am 31. Dezember 1972 laufende Geschäftsjahr an den Bund abzuführen. Der Erstattungspflicht kann durch Verzicht auf eine Ausgleichsforderung gegen den Bund in derselben Höhe genügt werden.

(2) Nach Absatz 1 Satz 1 ist kein höherer Betrag abzuführen als die Ausgleichsforderung, die der Altbank nach § 45 Abs. 2 gewährt worden ist.

(3) Eine Altbank, die nach den Absätzen 1 und 2 einen Betrag abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen dieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden und dieser jährlich für die Zeit bis zum Abschluß des am 31. Dezember 1972 laufenden Geschäftsjahres angemessene Beträge zuzuführen.

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Zitiervorschlag: § 51 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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