§ 49 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten Altbankenrechnung von der Berliner Bankaufsichtsbehörde festgestellt. Wird die Altbankenrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen. Die Feststellung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.