# § 38 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit eine Berliner Altbank nach § 37 Abs. 2 wegen der Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden kann und ihr Ausgleichsforderungen aus der Umwandlung von Uraltguthaben zustehen, die bei ihr als Neugeldguthaben eröffnet worden sind, können die Ausgleichsforderung und Verbindlichkeit gegenüber dem Bund sowie die Ausgleichsforderung und Verbindlichkeit gegenüber dem Land Berlin miteinander verrechnet werden. Die Verrechnung hat für Ausgleichsforderungen und Verbindlichkeiten nach § 37 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1953 und für Ausgleichsforderungen und Verbindlichkeiten nach Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 1950 an zu erfolgen.

---

Zitiervorschlag: § 38 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/38
