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# § 37 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Höhe der Ausgleichsforderungen, die wegen der Umwandlung von Uraltguthaben gewährt worden sind, erwirbt der Bund gegen das Alte Institut eine Forderung in Deutscher Mark. Dies gilt nicht, soweit Altes Institut das Postscheckamt Berlin ist.

(2) Handelt es sich bei dem Alten Institut um eine Berliner Altbank, so kann diese wegen der in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten und der entsprechenden Verbindlichkeiten aus Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Überdeckung (§ 45 Abs. 2) höher ist als der nach § 45 Abs. 3 bis 6 zu berechnende Betrag.

(3) Durch Gesetz des Landes Berlin wird bestimmt, welche Kreditinstitute als Berliner Altbanken gelten.

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Zitiervorschlag: § 37 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/37

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