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# § 29 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Neue Institut hat den sich aus der bestätigten Anerkennung oder aus der gerichtlichen Feststellung ergebenden Betrag dem Berechtigten mit Wertstellung vom 1. Januar 1953 in Deutscher Mark gutzuschreiben (Neugeldguthaben).

(2) War das Uraltguthaben ein Sparguthaben, so ist das Neugeldguthaben als Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist zu führen. Alle übrigen Neugeldguthaben sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, als Sichteinlagen zu führen.

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Zitiervorschlag: § 29 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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