# § 2 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Uraltguthaben erlöschen:

- a) Uraltguthaben auf Konten, die am 8. Mai 1945 für die Berliner Niederlassung einer Altbank, für sonstige Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für Kreditinstitute geführt werden, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt sind oder werden. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die sich am 31. Dezember 1952 in Liquidation befunden haben und ihre bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt hatten;

- b) Uraltguthaben, die nach dem Umstellungsgesetz als Altgeldguthaben der Gruppe III anzusehen wären;

- c) Uraltguthaben nicht unter Buchstabe b fallender Personen und Vereinigungen, für die eine Erstausstattung gewährt worden ist;

- d ) Uraltguthaben, deren Umwandlungsbetrag weniger als zwei und eine halbe Deutsche Mark ergeben würde, wobei mehrere Guthaben einer Person bei demselben Kreditinstitut zusammenzurechnen sind.

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Zitiervorschlag: § 2 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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