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# § 16 UErgG

Umstellungsergänzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sieht die Verwaltungsstelle des Alten Instituts die Voraussetzungen der Umwandlung als gegeben an, so erkennt sie an, in welcher Höhe und zu wessen Gunsten das Uraltguthaben umwandlungsfähig ist.

(2) Die Verwaltungsstelle darf die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur insoweit anerkennen, als sich die Höhe des Uraltguthabens aus den in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen oder solchen Unterlagen ergibt, die das Institut selbst ausgestellt hat. Aus den Unterlagen muß der Kontostand vom 20. April 1945 oder eines späteren Zeitpunktes hervorgehen.

(3) Ergibt sich die Höhe des Uraltguthabens nicht aus den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen oder hat die Verwaltungsstelle Zweifel, ob die Voraussetzungen der Umwandlung gegeben sind, so darf sie die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur mit Zustimmung der Berliner Bankaufsichtsbehörde anerkennen.

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Zitiervorschlag: § 16 UErgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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