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§ 52 UERV — Übergangsregelung

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

Stand: 08.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. Diese Projektaktivitäten werden nach dem bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht beendet.