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# § 20 UERV — Inhalt von UER-Nachweisen

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

- 1. eine eindeutige Nachweisnummer,

- 2. die Projektnummer,

- 3. den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises,

- 4. das Datum der Ausstellung,

- 5. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind,

- 6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

- 7. das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind,

- 8. den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden,

- 9. eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden,

- 10. das Datum des Projektstarts,

- 11. die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

- 12. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,

- 13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,

- 14. die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und

- 15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden.

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Zitiervorschlag: § 20 UERV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/20

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