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# § 10 UERV — Erteilung der Zustimmung

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung  
Stand: 08.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Erteilung der Zustimmung erklärt das Umweltbundesamt, dass für Upstream-Emissionsminderungen vorbehaltlich ihrer Verifizierung UER-Nachweise ausgestellt werden können.

(2) Das Umweltbundesamt erteilt nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zustimmung, sofern

- 1. der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt,

- 2. die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen entsprechend den Anforderungen nach § 6 erfolgt,

- 3. die vom Projektträger beauftragte Validierungsstelle zum Zeitpunkt der Validierung registriert war,

- 4. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima hat und

- 5. für die Projekttätigkeit nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt worden ist.

(3) Das Umweltbundesamt kann den Projektträger zum Nachweis, dass die Anforderung von Absatz 2 Nummer 4 erfüllt ist, auffordern, Unterlagen vorzulegen, die jenen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, sofern es insbesondere auf Grund der in der validierten Projektdokumentation beschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind.

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Zitiervorschlag: § 10 UERV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UERV/10

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