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§ 1 UDÜV — Übertragung der Befugnisse und Pflichten nach § 157 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes

Universaldienst-Übertragungsverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 04.12.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 157 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Pflichten nach § 157 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes werden auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.