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# § 7 UBSKMG — Berichtspflicht

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht über das Ausmaß von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über den aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen.

(2) Der Bericht nimmt auf die Erkenntnisse eines Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen Bezug. Aktuelle Forschungserkenntnisse sowie Erkenntnisse und Maßnahmen aus den Ländern werden in dem Bericht berücksichtigt.

(3) Der Bericht enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe sowie eine Stellungnahme des Betroffenenrates.

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Zitiervorschlag: § 7 UBSKMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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