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# § 29 UBSKMG — Verarbeitung personenbezogener Daten

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 26 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist. Die Unabhängige Aufarbeitungskommission hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Verarbeitung solcher Daten für Forschungszwecke gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt in pseudonymisierter Form, falls die Verarbeitung anonymisierter Daten nicht gleich geeignet ist, die Forschungszwecke im erheblichen öffentlichen Interesse zu verwirklichen.

(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie können für eine angemessene Frist länger gespeichert werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.

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Zitiervorschlag: § 29 UBSKMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/29

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